VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE UND LEISTUNGEN
Informationen dazu finden Sie in den vorgeschriebenen Anzeigen der Fachbetriebe oder konsultieren Sie die amtlich festgelegten Preise, die auf unserer Website www.pressing-sadler.fr , veröffentlicht sind.

Alle ausgeführten Arbeiten sind bei Erhalt oder Lieferung sofort zahlbar.
 
Ausschließlich bei Abgabe der Wäsche und der Kleidungsstücke erklären Sie sich mit diesen Konditionen einverstanden.
 
AUSHÄNDIGUNG DES ABGABESCHEINS ODER DES BESTELLSCHEINS
Bei Abgabe der Kleidungsstücke muss auf dem Abgabeschein Folgendes vermerkt sein:
   
HAFTUNG DER UNTERNEHMEN
Nach Ausführung der vorgesehenen Leistungen muss die Reinigungsfirma das Reinigungsgut unversehrt wieder zurückgeben. Sie ist für den Zustand des Reinigungsgutes bei dessen Rückgabe verantwortlich. Die Reinigung der ihr übergebenen Textilien wird fachgerecht ausgeführt, um das bestmögliche Reinigungsergebnis zu erzielen. Sollte die Gefahr einer etwaigen Beschädigung zu hoch sein, kann die Reinigungsfirma die Reinigung des Reinigungsgutes ablehnen oder schriftliche Vorbehalte auf dem Abgabeschein vermerken.
Hinsichtlich der Lieferung nach Hause wird der Kunde innerhalb von 24 Std. per Post nach Erhalt des Reinigungsgutes in den Fachbetrieben auf mögliche Vorbehalte hingewiesen.

 
BEI BESCHÄDIGUNG DES REINIGUNGSGUTES
Die Reinigungsfirma muss den Kunden über die Möglichkeiten und Risiken der Reinigung des Reinigungsgutes hinweisen. Bei Beschädigung des Reinigungsgutes während der Reinigung ist die Reinigungsfirma nur zur Erbringung ihrer Leistung (und nicht zur Erreichung des festgelegten Ergebnisses) verpflichtet, da es sich hierbei um einen Werkvertrag mit entsprechender Haftung gemäß Artikel 1789 des französischen Zivilgesetzbuchs handelt. Insbesondere wird bei Beschädigungen des Reinigungsgutes von der Haftungspflicht der Reinigungsfirma gegenüber dem Kunden für den Zustand des Reinigungsgutes bei dessen Rückgabe ausgegangen. Die Reinigungsfirma muss zum Zeitpunkt der Übergabe des Reinigungsgutes entsprechende Vorbehalte zum Ausdruck gebracht haben und somit ihr Nichtverschulden nachweisen. Die Reinigungsfirma kann sich von ihrer Haftungspflicht befreien, indem sie den Nachweis erbringt, dass ihr keinerlei Verschulden zur Last fällt. Dieser Nachweis kann entweder erbracht werden durch auf dem Abgabeschein vermerkte Vorbehalte, durch eine technische Untersuchung (durch das französisches Kompetenzzentrum für Textiltechnik CTTN), oder durch verborgene Mängel oder eine Vertragswidrigkeit des Reinigungsgutes. Die Reinigungsfirma ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch verborgene Mängel des Reinigungsgutes (Herstellung, Mottenfraß, Chemikalienspritzer) entstanden sind. Die durch die Reinigungsfirma vorgelegten Beweise können dazu verwendet werden, dass der für die verborgenen Mängel der Kaufsache (Artikel 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuches) oder der für Vertragswidrigkeiten (Artikel L.211-4 des französischen Verbrauchergesetzbuches) haftende Textilverkäufer in Regress genommen werden kann. Die Bearbeitungszeit für die technische Untersuchung beträgt zwischen 3 und 8 Monaten und die dafür anfallenden Kosten gehen nur dann zu Lasten der Firma SAS PRESSING SADLER, wenn deren Haftbarkeit durch die technische Untersuchung belegt werden kann. Die Firma SAS PRESSING SADLER behält sich das Recht vor, die mit der technischen Untersuchung verbundenen Kosten von einem Dritten zurückzufordern, soweit sie nicht haftbar gemacht werden kann.

Im Reklamationsfall kann das CTTN für eine technische Untersuchung beauftrag werden:
Centre Technique de la Teinture et du Nettoyage - 69131 ECULLY CEDEX
Tel.: +33 (0)4 78 33 08 61 et http://www.cttn-iren.com/.

Das französisches Kompetenzzentrum für Textiltechnik CTTN ist das alleinige zuständige Zentrum, das vor Gericht und den Versicherungsgesellschaften rechtlich anerkannt ist.



 
BEI VERLUST DES REINIGUNGSGUTES
Die Firma SAS PRESSING SADLER (Die Reinigungsfirma) unterliegt gemäß des Verwahrungsvertrages einer Rückgabepflicht. Sofern eine Rückgabe des übergebenen Reinigungsgutes unmöglich ist (Diebstahl, Verlust, Brand...), kann davon ausgegangen werden, dass die Firma SAS PRESSING SADLER (Die Reinigungsfirma) dafür verantwortlich ist. Sie kann demzufolge dafür haftbar gemacht werden, es sei denn, sie kann den Beweis für ihr Nichtverschulden beibringen und nachweisen, dass ein unvorhersehbares Fremdverschulden vorliegt. Ein Verlust liegt vor, wenn das Reinigungsgut nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dessen Abgabe zurückgegeben wurde, dabei gilt das Datum des Abgabescheins.
Vor der Übergabefrist von zwei Monaten ist der Kunde nicht berechtigt, eine Rückerstattung der Kosten des Reinigungsgutes von SAS PRESSING SADLER zu verlangen. Es gilt das Datum des Abgabescheins oder des Bestellscheins.

 
LEDER UND WILDLEDER
Diese Reinigungsgüter besitzen meist kein Pflegeetikett. Die Reinigung durch die Firma SAS PRESSING SADLER erfolgt daher mit größter Sorgfalt und Vorsicht, jedoch kann Folgendes gegebenenfalls nicht vermieden werden: Die Firma SAS PRESSING SADLER kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

 
PFLEGEKENNZEICHNUNG
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der aktuellen Verordnung zwei Arten von Kennzeichnungen existieren.
Alle erworbenen Kleidungsstücke müssen hinsichtlich der Materialzusammensetzung gekennzeichnet sein, wobei die Art des Gewebes angegeben sein muss (Faserzusammensetzung: Baumwolle, Seide, Wolle...). Diese Kennzeichnung ist für alle Textilerzeugnisse ZWINGEND ERFORDERLICH, die innerhalb der Europäischen Union seit dem 8. Mai 2012 vermarktet werden, und fällt in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (Artikel 14 und 16). Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und, im Falle eines Etiketts, fest angebracht sein. Die Reinigungsfirma kann im Falle einer fehlerhaften Etikettierung bzw. Kennzeichnung nicht haftbar gemacht werden. Ein Pflegeetikett wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Es erleichtert die Arbeit der Reinigungsfirma. Im Falle eines fehlerhaften Pflegeetiketts haftet der Hersteller. Gemäß dem Artikel 2 des französischen Gesetzes vom 4. August 1994 müssen die Pflegehinweise und die Materialzusammensetzung auf den Etiketten gut lesbar und sichtbar und in französischer Sprache verfasst sein.

Sollte das Pflegeetikett am Kleidungsstück fehlen, wird die Haftung nur in folgenden Fällen übernommen: Verlust, Brand, Wasserschaden, Ersatz, Lieferung, Maschinenschaden, Verfilzung. Die Haftung wird nicht in den folgenden Fällen übernommen: ungeeignete Pflegebehandlung, Pigmentfarbstoffe, Beschichtungen, Verlust der Appretur, Verfärbungen bei empfindlichen Farben, Nähte.

Die Reinigungsfirma übernimmt keinerlei Haftung mit oder ohne Pflegeetikett in den folgenden Fällen:
Verborgene Mängel (Abnutzung, Mottenfraß, Säurespritzer, Stifte im Inneren des Futterstoffes, Nähte auf Stoß, Faser-Fibrillierung, hartnäckige Flecken).
 
HAFTUNG DURCH DIE REINIGUNGSFIRMA BEI TROCKENREINIGUNG ODER REINIGUNG VON TEXTILERZEUGNISSEN (Kleidung mit Etikett der Materialzusammensetzung)

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Knöpfe, Verzierungen und Ornamente (Bruch, Verfärbung, Verschmelzung, Verformung, Ablösen, Verlust durch gerissene Fäden, durch Dampf ausgeblichene Knöpfe, usw.) Jedes Reinigungsgut, das möglicherweise für die Reinigung ungeeignet erscheint, kann abgelehnt oder angenommen werden. Letzteres in Form von schriftlich mitgeteilten Vorbehalten auf dem Abgabeschein des Kunden oder durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Kunden vor Beginn der Pflegebehandlung.

 
SCHADENERSATZ
Bei Anspruch auf Schadensersatz haftet die Reinigungsfirma in Höhe des Zeitwertes. Der Entschädigungsbetrag der Reinigungsgüter wird auf Grundlage der in der Anlage angegebenen Zeitwerttabelle berechnet.

Die Entschädigung beträgt:
Wenn jedoch bei Abgabe des Kleidungsstücks oder Reinigungsgutes der Kunde eine Wertangabe gemacht hat, die höher ist als die in der Zeitwerttabelle, dann wird diese Letztere nachweislich berücksichtigt. Für ältere Reinigungsgüter beträgt die Entschädigung 30 % des Betrags in der Zeitwerttabelle und für ein Reinigungsgut mit offensichtlichen Gebrauchsspuren hat die Reinigungsfirma zudem die Möglichkeit, Vorbehalte auf dem Abgabeschein des entsprechenden Reinigungsgutes zu vermerken. Für Reinigungsgüter mit einem sichtlich niedrigeren Wert als in der Zeitwerttabelle angegeben, darf der Entschädigungsbetrag den Wert des Reinigungsgutes nicht überschreiten.
 
 
VERSICHERUNG
Bei Meldung eines Schadenfalls an unsere Versicherung werden folgende Unterlagen benötigt: Nachstehend die Kontaktdaten unserer Versicherung:
ASSURANCE GENERALI – J.FERRANDI & A.BORDES
5, Place du Corbeau
F-67000 STRASBOURG
Tel; +33 (0)3 88 32 54 82

 
RÜCKERSTATTUNG BEI MEHRTEILIGEN REINIGUNGSGÜTERN
Für jeglichen Schaden oder Verlust, der für mehrteilige Reinigungsgüter, ganz oder teilweise, entstanden ist (3-teiliger Anzug, Damenkostüm, Polstermöbel, Bettwäsche, usw.), haften wir nur für Gleichmäßigkeit, d.h. wenn alle Teile gleichzeitig bei uns zur Reinigung abgegeben wurden. Im gegenteiligen Fall erfolgt der Schadenersatz nur für das übergebene Teil.

 
REKLAMATIONEN
Bei eventuellen Reklamationen ist nach Möglichkeit eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anzustreben. Diese müssen zwingend zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Abholung des Reinigungsgutes schriftlich oder per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden (es gilt der Poststempel):
SAS PRESSING SADLER
1, Rue des Anges
57500 SAINT-AVOLD
contact.particulier@pressing-sadler.fr

Dadurch wird ein einvernehmliches Protokoll erstellt, das beiderseitig zwischen der Firma SAS PRESSING SADLER und ihrem Kunden ausgefüllt und unterschrieben wird. Es obliegt dem Kunden, das Reinigungsgut zum Zeitpunkt seiner Abholung oder Lieferung zu überprüfen. Die Firma SAS PRESSING SADLER kann für Reinigungsgüter, die ihre Fachbetriebe und Einrichtungen verlassen, nicht mehr haftbar gemacht werden.
Jede nachträgliche Reklamation ist unzulässig.

 
AUFBEWAHRUNGSFRIST
Die Reinigungsfirma verpflichtet sich, die Reinigungsgüter für ein Jahr aufzubewahren (1. Artikel des französischen Gesetzes vom 31. Dezember 1903), jedoch sollte der Kunde diese aufgrund von Lagerbeschränkungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten abholen, ohne dass ihm zusätzliche Kosten dafür entstehen. In der Zeit nach dem dritten Monat bis zu dem Ende von einem Jahr behält sich die Reinigungsfirma das Recht vor, zusätzliche Kosten für die Aufbewahrung der Reinigungsgüter von ihren Kunden zu verlangen. Die Zusatzkosten betragen 5 € pro Monat und Artikel.

Sollten wertvolle Reinigungsgüter (Pelzware, Galakleidung) nicht zum auf dem Abgabeschein angegebenen Zeitpunkt abgeholt werden, gilt eine Vergütung für die Aufbewahrung als vereinbart. Nach einem Jahr ist der Fachbetrieb zu deren öffentlichen Versteigerung (Französischen Gesetz Nr. 1248 vom 31.12.1968) berechtigt.

Jegliche diesbezügliche Reklamation wird als unzulässig angesehen.

 
WÄSCHEREI
Da es nicht möglich ist, den verbleibenden Wert der Textilien zum Zeitpunkt der Übergabe unleugbar zu bestimmen, ist die Haftung des Wäschedienstleisters auf das 10-fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Der somit errechnete Betrag darf jedoch nicht zu einer Rückerstattung führen, deren Wert höher ist als der Neuwert.

Bei Schäden übernimmt der Wäschedienstleister die Haftung nur in den folgenden Fällen:  
GRENZWERTE ZUR BERECHNUNG DES ZEITWERTS FÜR DIE ENTSCHÄDIGUNG
Französischer Erlass vom 27. März 1987 über die Veröffentlichung der Preise für Dienstleistungen in der Wäscherei- und Textilpflegebranche - Artikel 4